Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 33
§ 33 – Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.
Kurz erklärt
- Die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten gilt für bestimmte Paragraphen der Insolvenzordnung und der Strafprozessordnung.
- Diese Verpflichtung betrifft auch die Staatskasse.
- Die genannten Paragraphen sind §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung.
- Außerdem sind §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung relevant.
- Die Regelung stellt sicher, dass Kosten auch gegenüber öffentlichen Kassen zu zahlen sind.