Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 33

§ 33 – Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.

Kurz erklärt

  • Die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten gilt für bestimmte Paragraphen der Insolvenzordnung und der Strafprozessordnung.
  • Diese Verpflichtung betrifft auch die Staatskasse.
  • Die genannten Paragraphen sind §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung.
  • Außerdem sind §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung relevant.
  • Die Regelung stellt sicher, dass Kosten auch gegenüber öffentlichen Kassen zu zahlen sind.